Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TR Edelzaun & Tor GmbH


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der TR Edelzaun & Tor GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


§ 2 Vertragsabschluss und Ausschluss des Widerrufsrechts

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Leistung zustande.

(2) Ausschluss des Widerrufsrechts: Die angebotenen Betonzäune und Toranlagen werden auf Basis einer individuellen Auswahl und Zusammenstellung durch den Kunden (z. B. Wahl von Struktur, Farbe, Plattenanzahl, Modell und Pfostenart) produziert. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Mit der Bestätigung des Auftrags und dem Beginn der Produktion erlischt somit das Widerrufsrecht des Kunden.


§ 3 Beratungs- und Vor-Ort-Termine

(1) Für Vor-Ort-Termine zur Beratung, Aufmaßnahme oder Angebotserstellung berechnen wir eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 € (inkl. gesetzl. MwSt.).

(2) Kommt es infolge des Termins zu einem Auftrag, wird diese Pauschale in voller Höhe auf die Endrechnung angerechnet.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


§ 4 Preise, Abschlagszahlungen und Zahlung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß § 632a BGB Abschlagszahlungen für bereitgestelltes Material (insbesondere individuell produzierte Betonelemente) oder bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen.

(3) Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.


§ 5 Baufreiheit und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und baufertig ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert über den Verlauf von unterirdischen Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation) zu informieren und entsprechende Pläne bereitzustellen.

(3) Für Schäden an nicht gekennzeichneten oder falsch angegebenen Leitungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der TR Edelzaun & Tor GmbH.


§ 7 Lagerung und Annahmeverzug

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Termine zur Montage einzuhalten.

(2) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug (z. B. durch mehrfache Terminverschiebung oder fehlende Baufreiheit), lagert der Auftragnehmer das Material auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein.

(3) Für die Lagerung wird nach Ablauf einer etwaigen kulanzweisen Freifrist eine Pauschale in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes pro angefangene Woche berechnet. Die Pauschale ist auf insgesamt 5 % des Auftragswertes begrenzt.

(4) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 8 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Montage ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines Mangels abnimmt oder die Abnahme unberechtigt verweigert.


§ 9 Gewährleistung und Materialbeschaffenheit

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Besonderer Hinweis zu Betonprodukten: Beton ist ein Naturprodukt. Geringfügige farbliche Abweichungen, Haarrisse oder Ausblühungen (weiße Flecken) sind technisch nicht immer vermeidbar und stellen keinen Mangel dar, sofern sie die statische Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(3) Bei gewerblichen Kunden (B2B) beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Bei Verbrauchern (B2C) gelten die gesetzlichen Fristen für Bauwerke (5 Jahre bei fest eingebauten Zäunen).


§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.


§ 11 Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist der Sitz der TR Edelzaun & Tor GmbH.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).


Stand: 30.03.2026